Vorteilsnahme

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Definition: Was versteht man unter Vorteilsnahme?

Vorteilsnahme ist die Verbindung zwischen einer Dienstausübung und einem Vorteil, den sich ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst Verpflichteter versprechen lässt, einfordert oder annimmt. Eine Vorteilszuwendung kann auch eine stillschweigende Unrechtsvereinbarung sein. Die Vorteilsnahme muss nicht in einem konkreten Zusammenhang zu einer Amts- oder Diensthandlung stehen. Jede Vorteilsnahme ist strafbar.

 

Warum ist die Vorteilsnahme ein Korruptionsdelikt?

Ein sogenanntes Korruptionsdelikt ist die Vorteilsnahme deshalb, weil die Dienstausübung und die Vorteilszuwendung miteinander verknüpft sind. Dabei muss die Vorteilszuwendung zumindest in einer stillschweigenden Unrechtsvereinbarung bestehen. Die Bevölkerung hat das Recht, auf die Lauterkeit des öffentlichen Dienstes zu vertrauen. Dabei steht das Vertrauen der Bürger in die Lauterkeit der Amtsträger an erster Stelle. Das beinhaltet, dass ein Amtsträger nicht käuflich sein darf und staatliche Entscheidungen sachlich getroffen werden. Dafür müssen Amtsträger unparteiisch sein. Der Staatsapparat muss funktionieren und darf nicht gefährdet werden, wie etwa durch eine Vorteilsnahme.

 

Welche Voraussetzungen müssen für die Vorteilsnahme gegeben sein?

Voraussetzung ist nach § 331 StGB immer, dass eine rechtmäßige Dienstausübung durch einen Amtsträger vorliegt. Zu einer Dienstausübung zählen all jene Handlungen, die der Amtsträger im Rahmen seiner dienstlichen Obliegenheiten vornimmt. Alle Nebentätigkeiten jedoch gehören nicht dazu. Für die Vorteilsnahme ist es wichtig, dass der Amtsträger den ihm gebotenen Vorteil zwar annimmt, seine Dienstpflichten jedoch nicht verletzt. 

Amtsträger sind nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB alle Beamten, aber auch Personen, die bei einer Behörde Aufgaben der öffentlichen Verwaltung übernehmen. Das gilt auch für Personen, die im Auftrag von Behörden handeln. Der Vorteil ist die Zuwendung, auf die der Amtsträger keinerlei rechtlichen Anspruch hat. Dieser Vorteil muss jedoch die persönliche Lage des Amtsträgers rechtlich und wirtschaftlich verbessern. Ob die Zuwendung vor oder nach der Diensthandlung erfolgt ist, ist unerheblich. Auch die Art der Zuwendung ist nicht von Belang. Neben Geldvorteilen spielen häufig auch Drittvorteile und sexuelle Handlungen eine Rolle.

 

Wie hoch ist das Strafmaß für die Vorteilsnahme?

Jede Vorteilsnahme wird nach § 331 Abs. 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe geahndet. Welche Strafe der Täter erhält, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Auch ein Geständnis kann sich strafmildernd auswirken. Weitere Folgen können zivil- und arbeitsrechtliche Konsequenzen sein. Möglich wäre die fristlose Kündigung, aber auch eine Schadensersatzforderung des oder der Betroffenen.

 


 

Quellen