Tatbestandsmäßigkeit

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Definition: Was ist die Tatbestandsmäßigkeit?

Es sind drei Voraussetzungen notwendig, damit ein Mensch bestraft werden kann. Das sind die Tatbestandsmäßigkeit, die Rechtswidrigkeit und die Schuld. Für die Strafbarkeit einer Handlung oder eines Unterlassens ist das die Grundlage. Die Erfüllung aller Merkmale eines Straftatbestandes allein reichen also nicht aus. 

Gegliedert wird die Tatbestandsmäßigkeit in einen subjektiven und objektiven Tatbestand. Der objektive Tatbestand hat dabei die Aufgabe, die Voraussetzungen der strafbaren Handlung festzustellen. Auf den Vorsatz des Täters ist nicht abzustellen. Bedeutsam ist das alle Voraussetzungen für eine Straftat vorliegen. Mit dem subjektiven Tatbestand wird festgestellt, ob der Täter alle im objektiven Tatbestand gefundenen Voraussetzungen vorsätzlich begangen hat. Genannt wird das auch die innere Tatseite des Täters. Diese muss sich in jedem Fall auf die objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen. Die subjektive und objektive Tatseite müssen sich also decken. Nur dann kann die Tatbestandsmäßigkeit bejaht werden. Ist die begangene Tat dann noch rechtswidrig und schuldhaft begangen worden, so ergibt sich daraus die Strafbarkeit.

 

Die Voraussetzungen der Tatbestandsmäßigkeit

Die Voraussetzung für die Tatbestandsmäßigkeit ist, dass der Täter alle Merkmale eines gesetzlichen Tatbestandes erfüllt hat. Das ist immer dann der Fall, wenn die Person die Straftat vollendet hat. Doch auch der Versuch einer Straftat kann strafbar sein. Eine Tatbestandsmäßigkeit kann sowohl bei einer begangenen Handlung als auch durch ein Unterlassen vorliegen. Unabhängig davon ist, ob der Täter eine Rechtfertigung für seine Handlung hat oder ob er schuldhaft oder nicht schuldhaft gehandelt hat. Unabhängig von Rechtswidrigkeit und Schuld hat die Tatbestandsmäßigkeit bestand. Angezeigt durch die Tatbestandsmäßigkeit wird allerdings die Rechtswidrigkeit. Gemäß § 11 StGB ist eine rechtswidrige Tat die, die den Tatbestand des Strafgesetzes auch verwirklicht. 

 

Tatbestandsmäßigkeit und Rechtswidrigkeit

In sich trägt jede tatbestandsmäßige Handlung jedoch zumindest die Vermutung der Rechtswidrigkeit. Diese Rechtswidrigkeit entfällt nur, wenn der Täter eine Rechtfertigung für sein Handeln oder nicht Handeln hat. Notwehr etwa ist tatbestandsmäßig eine Körperverletzung, wenn dabei zumindest ein Mensch verletzt wurde. Die Tat ist jedoch dadurch gerechtfertigt, weil sie in Notwehr begangen wurde. 

‘Geschlossene Tatbestände’ machen den Großteil der Straftatbestände aus. Angezeigt ist bei diesen Tatbeständen die Rechtswidrigkeit. Allerdings gibt es Ausnahmen von der Regel. Offene Tatbestände können die Erpressung gemäß § 253 StGB oder die Nötigung nach § 240 StGB sein. Diese haben eine Rechtswidrigkeitsregel der besonderen Art. Rechtswidrig sind diese Taten nur, wenn Gewalt angewendet oder angedroht wurde und das als verwerflich anzusehen ist. 

 


 

Quellen