Steuergeheimnis

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Definition: Was versteht man unter Steuergeheimnis?

Gemäß § 30 Abgabenordnung (AO) ist das Steuergeheimnis ein Amtsgeheimnis der besonderen Art. Jeder Amtsträger einer Finanzbehörde, aber auch eine ihm gleichgestellte Person machen sich einer Verletzung des Steuergeheimnisses schuldig, wenn sie die Verhältnisse eines anderen, die ihnen in Ausübung ihrer Pflicht bekannt geworden sind, anderen offenbaren, verwerten oder Daten unbefugt abrufen. Nach § 355 StGB handelt es sich bei der Verletzung des Steuergeheimnisses um eine Straftat. Das Steuergeheimnis ist das Gegengewicht zu den Mitwirkungs- und Offenbarungspflichten, die der Steuerpflichtigen gegenüber den Finanzbehörden hat.

 

Was fällt unter das Steuergeheimnis?

Steuererklärungen stehen unter Datenschutz, dem Steuergeheimnis. Diesem Schutz unterliegen alle Verhältnisse eines Steuerpflichtigen in den in § 30 Abs. 2 Nr. 1 AO genannten Verfahren. Doch auch die Verhältnisse auskunftspflichtiger dritter Personen, die Angaben über die steuerlichen Verhältnisse anderer machen müssen, unterliegen dem Steuergeheimnis. Geschützt durch das Steuergeheimnis ist alles, was einem Amtsträger oder einer anderen ihm gleichgestellten Person in einem Verfahren über den Steuerpflichtigen erfährt. Das gilt unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige sich selbst offenbart oder ob die Finanzbehörde ermittelt hat. Auch dem Steuergeheimnis unterliegt beispielsweise ein Kindergeldverfahren. (BFH Beschluss vom 16.1.2013, III S 38/11, BFH/NV 2013, 701)  Journalisten hingegen haben kein Recht darauf zu erfahren, wo Steuerfahnder tätig geworden sind. Das Steuergeheimnis hat in diesem Fall Vorrang vor dem Auskunftsanspruch der Presse. (OVG Nordrhein-Westfalen 5 B 1463/11, DVBl 2012, 1113) 

 

Wann ist die Offenbarung zulässig?

Der § 30 Abs. 4 und 5 AO erlaubt die Offenbarung der unter das Steuergeheimnis fallenden geschützten Verhältnisse. So die dort genannten Voraussetzungen vorliegen, ist eine Finanzbehörde zur Offenbarung zwar befugt, aber nicht verpflichtet. Die Offenbarung ist etwas zulässig, wenn ein Gerichts- und Strafverfahren läuft und das Gericht die Offenlegung für notwendig hält. Stimmt eine betroffene Person der Offenlegung einvernehmlich zu, dürfen die Verhältnisse offengelegt werden. Verlangt eine Steuerverfolgungsbehörde Einsicht, weil der Steuerpflichtige mit Vorsatz falsche Angaben getätigt hat, so dürfen die Verhältnisse ebenfalls offengelegt werden. Eine Offenlegung ist auch dann möglich, wenn ein schweres Vergehen gegenüber dem Staat vorliegt oder aber eine Straftat, für deren Aufklärung ein öffentliches Interesse besteht.

 

Verpflichtung zur Offenlegung von Daten

Der § 31 Abs. 2 AO legt fest, dass die Finanzämter verpflichtet sind, die gemäß § 30 AO geschützten Verhältnisse gegenüber der Künstlersozialkasse, der Bundesagentur für Arbeit und den Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung offenzulegen. Das indes nur soweit, als die Angaben zur Feststellung der Versicherungspflicht oder zur Festsetzung von Beiträgen benötigt werden. 

 


 

Quellen