Selbstanzeige

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Definition: Was versteht man unter einer Selbstanzeige?

Der Ausdruck Selbstanzeige steht zum einen für das Anzeigen einer Ordnungswidrigkeit, die man selbst verübt hat und zum anderen ist es eine Möglichkeit im Steuerstrafrecht, die genutzt werden kann, um straffrei auszugehen. Nach dem § 371 Abgabenordnung (AO) darf nicht bestraft werden, wenn eine wirksame Selbstanzeige vorliegt.

 

Welche Bedeutung hat die Selbstanzeige im Steuerstrafrecht?

Laut Gesetzgeber ist die Selbstanzeige auf einen Betrag iHv 50.000 Euro je Steuerfall begrenzt. Durch die Selbstanzeige müssen die falschen Angaben einer Steuerart vollständig korrigiert, ergänzt und nachgeholt werden. Der Zeitpunkt für die Selbstanzeige muss vor der Bekanntgabe der Prüfungsanordnung liegen, damit sie wirksam ist. Eine wirksame Selbstanzeige stellt einen Strafausschließungsgrund dar, betrifft jedoch lediglich die Steuerstraftat.

In den meisten Fällen von Steuerhinterziehung wurden jedoch auch weitere Straftaten begangen, für die die strafbefreiende Wirkung nicht gilt. Das können Ordnungswidrigkeiten sein, aber auch Urkundenfälschungen oder Untreue. Mögliche gewerberechtliche Maßnahmen wie der Entzug der Betriebserlaubnis bleiben davon unberührt. 

 

Welche Sperrgründe gibt es für eine Selbstanzeige?

Liegen sogenannte Sperrgründe vor, so tritt keine strafbefreiende Wirkung gemäß § 371 AO ein. Das ist etwa dann der Fall,  wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige bereits eine Prüfungsanordnung vorliegt. Allerdings besteht die Möglichkeit einer partiellen Selbstanzeige, womit die Möglichkeit besteht, für Steuerjahre und Steuerarten, die nicht zum Gegenstand der Prüfungsanordnung gemacht wurden, eine wirksame Selbstanzeige abzugeben. Straffreiheit tritt auch dann nicht ein, wenn bereits dem Steuerpflichtigen oder seinem Vertreter gegenüber die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben wurde. Das Gleiche gilt, wenn bereits ein Amtsträger zur Steuerprüfung oder zur Ermittlung einer Straftat erschienen ist. Ein Sperrgrund liegt auch vor, wenn für eine Umsatzsteuer- oder Lohnsteuer-Nachschau oder einer Nachschau nach anderen Steuervorschriften ein Amtsträger des Finanzamtes erschienen ist und sich ausgewiesen hat. Verlässt der Prüfer die Geschäftsräume ohne Ergebnis, so ist der Sperrgrund aufgehoben. Weitere Sperrgründe finden sich im Gesetz.

 

Die Form einer Selbstanzeige

Die Selbstanzeige gegenüber der Finanzbehörde ist an keine Form gebunden. Es reicht also völlig aus, beim Finanzamt persönlich vorzusprechen oder einen Brief zu senden. Zu Beweiszwecken ist es jedoch ratsam, die Selbstanzeige schriftlich einzubringen. Die Abgabenordnung verlangt jedoch darüber hinaus die vollständige Berichtigung, Ergänzung und die Nachholung unterlassener Angaben. Strafbefreiend wirkt eine Selbstanzeige nur dann, wenn alle Angaben zur Person korrekt sind, die bislang nicht versteuerten Umsätze vollständig erklärt sind, die Art der Steuereinkünfte angegeben sind und der Zeitpunkt der Einkünfte erklärt ist.

 


 

Quellen