Säumniszuschlag

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Definition: Was ist ein Säumniszuschlag?

Ein Säumniszuschlag ist dann zu zahlen, wenn eine Steuer nicht bis zum Fälligkeitstag gezahlt wurde. Berechnet wird dieser für jeden angefangenen Monat. Die Säumniszuschläge werden automatisiert festgelegt. Ein Säumniszuschlag wird dann nicht erhoben, wenn die Säumnis maximal drei Tage beträgt. Das nennt man Zahlungsschonfrist. Kein Säumniszuschlag entsteht bei steuerlichen Nebenleistungen.

 

Wie hoch ist der Säumniszuschlag?

Ab der Fälligkeit wird der Säumniszuschlag berechnet. Für jeden angefangenen Monat sind das 1 Prozent des rückständigen, auf 50 Euro abgerundeten teilbaren Steuerbetrages. Nach § 240 Abs. 3 A0 wird der Säumniszuschlag nicht erhoben, wenn die Säumnis innerhalb der Zahlungsschonfrist von drei Tagen bleibt. Liegt das Ende dieser dreitägigen Schonfrist auf einem Feiertag, Samstag oder Sonntag, so verschiebt sich das Ende auf den nächsten Werktag. Auf die Fälligkeit hat die Schonfrist jedoch keinen Einfluss. 

 

Wann werden Säumniszuschläge erlassen?

Ist dem Steuerpflichtigen die fristgerechte Zahlung der Steuer aufgrund einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung nicht möglich, so ist die Erhebung von Säumniszuschlägen sachlich unbillig. In diesem Fall hätte der Säumniszuschlag als Druckmittel keinen Sinn. Erfolgt eine Steuerfestsetzung rechtswidrig, so sind die Säumniszuschläge in vollem Umfang zu erlassen, wenn der Steuerpflichtige bereits im Vorfeld alles getan hat, um eine Aussetzung der Vollziehung zu erreichen, diese aber abgelehnt wurde. Sachlich unbillig ist die Erhebung eines Säumniszuschlages dann nicht, wenn der Steuerpflichtige seinen vom Finanzamt zurückgewiesenen Einspruch nicht begründet, obwohl er eine Begründung angekündigt hatte. Das eigene Verschulden spielt bei der Festsetzung eines Säumniszuschlages keine Rolle. Trotzdem können Steuerpflichtige eine Korrektur beantragen, wenn die verspätete Steuerzahlung auf eine Erkrankung, Unfall oder ein Versehen zurückzuführen ist.

 

Wann entfallen Säumniszuschläge?

Säumniszuschläge entfallen dann, wenn die Fälligkeit der Steuerzahlung hinausgeschoben wird. Das kann erreicht werden durch eine Aussetzung der Vollziehung oder Stundung der Steuerzahlung. Bis zum Fälligkeitstermin fallen dann keine Säumniszuschläge an. Es müssen allerdings Aussetzungs- und Stundungszinsen gezahlt werden. Werden der Stundungs- oder Aussetzungsantrag vom Finanzamt abgelehnt, so ist der ursprüngliche Fälligkeitstermin der Steuer gültig. Unklug ist es in jedem Fall, bei temporären Zahlungsschwierigkeiten die Steuerzahlungen einfach auszusetzen. Säumniszuschläge wären die Folge. Besser ist, eine Steuerstundung zu beantragen. Die Stundungszinsen sind mit 0,5 Prozent günstiger als der Säumniszuschlag. 

Wird die Aussetzung der Vollziehung oder die Stundung der Steuern abgelehnt, so kann es passieren, dass das Finanzamt die alte Fälligkeit der Steuer aufhebt und eine neue Zahlungsfrist genannt wird. Das hat Auswirkung auf den Säumniszuschlag, der erst nach Ablauf der neuen Zahlungsfrist berechnet werden wird. (§ 220 Abs. 2 AO)

 


 

Quellen