Leichtfertige Steuerverkürzung

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Definition: Leichtfertige Steuerverkürzung

Um eine leichtfertige Steuerverkürzung handelt es sich, wenn eine Person leichtfertig durch ihr aktives Tun oder ein Unterlassen eine Steuerverkürzung oder einen Steuervorteil erlangt. Geregelt ist die leichtfertige Steuerverkürzung in § 378 Abgabenordnung (AO). Es handelt sich dabei um eine Ordnungswidrigkeit, bei der die Steuern nicht vorsätzlich hinterzogen wurden.

 

Was unterscheidet die leichtfertige Steuerverkürzung von der Steuerhinterziehung?

Bei der leichtfertigen Steuerverkürzung handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, währenddessen die Steuerhinterziehung strafrechtlich geahndet wird. Dabei wird bei der Steuerverkürzung davon ausgegangen, dass, wie der Name es schon sagt, Leichtfertigkeit vorliegt, aber kein Vorsatz. In der Praxis ist die Differenzierung nicht einfach und trotzdem entscheidend. Leichtfertigkeit liegt dann vor, wenn die Person fahrlässig oder auch nachlässig gehandelt hat. Die notwendige steuerliche Sorgfalt wurde vom Steuerpflichtigen außer Acht gelassen. Diese steuerliche Sorgfalt wird nach den persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten eines Steuerpflichtigen von den Finanzbehörden eingefordert. 

 

Welche Strafe ist bei einer leichtfertigen Steuerverkürzung zu erwarten?

Das Risiko, dass eine leichtfertige Steuerverkürzung entdeckt wird, ist genauso hoch wie eine eventuelle Entdeckung einer Steuerhinterziehung. Das ist meist dann der Fall, wenn es Unregelmäßigkeiten und Unstimmigkeiten in den Steuererklärungen gibt oder Betriebsprüfungen angeordnet werden. Weitere Möglichkeiten entdeckt zu werden, liegen im Abgleich von Daten, in Erbschaften, Meldepflichten nationaler und internationaler Art und im privaten oder geschäftlichen Umfeld. 

Mit einer Freiheitsstrafe ist bei einer leichtfertigen Steuerverkürzung nicht zu rechnen. Das Strafmaß kann sich jedoch auf eine Geldbuße von bis zu 50.000 Euro belaufen. 

 

Unter welchen Voraussetzungen liegt eine leichtfertige Steuerverkürzung vor?

Auch wenn ein Steuerberater beauftragt wird, so hat doch jeder Steuerpflichtige die Pflicht, sich umfassend über die Steuern zu informieren. Eine leichtfertige Steuerverkürzung liegt etwa vor, wenn der Steuerpflichtige gegenüber den Finanzbehörden unrichtige, keine oder unvollständige Angaben macht. Werden keine Steuerstempel oder Steuerzeichen verwendet, so kann das ebenfalls eine leichtfertige Steuerverkürzung sein. Mangelt es dem Steuerpflichtigen an Sorgfalt oder fehlen kaufmännische Fähigkeiten, in deren Folge es zu einer Steuerverkürzung kommt, so handelt er leichtfertig. Werden geschätzte Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben und der Steuerpflichtige schätzt die Umsätze dafür zu niedrig ein, kann sich daraus eine leichtfertige Steuerverkürzung ergeben. Das gilt auch dann, wenn diese durch einen Steuerberater erledigt werden. Wird in einer Steuererklärung zu wenig Gewinn angegeben, weil dieser, wie etwa bei einer Gemeinschaftspraxis nur zu einem Viertel statt zur Hälfte eingetragen wird, so kann auch das zu einer Steuerverkürzung führen.

 


 

Quellen