Geldwäscheprävention

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Was ist Geldwäscheprävention?

Dem Missbrauch des Finanzsystems und des Finanzmarktes gilt es vorzubeugen. Damit soll verhindert werden, dass Vermögenswerte illegaler Herkunft nicht verschleiert werden können. Eine Möglichkeit ist, präventive Maßnahmen rechtzeitig zu ergreifen. Dazu zählt nicht nur, die Identität des Kunden eindeutig festzustellen, sondern auch die Finanztransaktionen der Kunden leicht nachvollziehbar darzustellen. Nachdem das Thema sehr komplex ist, müssen die Finanzinstitute mit den Behörden eng zusammenarbeiten. 

 

Maßnahmen zu einer wirksamen Geldwäscheprävention

Damit die Geldwäscheprävention eine wirksame Maßnahme ist, sollte sich jeder als Privatperson oder Gewerbetreibender fragen, ob er von den Regelungen überhaupt betroffen ist. Muss man diese Frage mit ‘Ja’ beantworten, so ist man nach dem gesetzlichen Wortlaut ein Verpflichteter und muss damit die nun folgenden Schritte verpflichtend durchführen:

  • Jeder Verpflichtete muss eine unternehmensspezifische Bewertung des Risikos vornehmen. Mit dieser Risikobewertung wird erhoben, wie hoch das eigentliche Risiko ist, für Geldwäschezwecke missbraucht zu werden. 
  • Es sind geeignete Maßnahmen zu treffen, die risikoorientiert sind und deren Grundlage die unternehmensinterne Bewertung des Risikos ist, um eine Geldwäsche zu verhindern. 
  • Die allgemeinen Sorgfaltspflichten müssen in den Unternehmensalltag vollständig integriert werden. Dazu zählt unter anderem das Feststellen der Identität von Kunden. 
  • Es sind der Ablauf und das Verfahren bei Vorliegen eines Verdachts auf Geldwäsche klar zu definieren.
  • Die festgelegten Maßnahmen, die Informationen und alle Dokumente müssen rechtssicher archiviert werden.
  • Betroffene Mitarbeiter sind regelmäßig in den aktuell geltenden Bestimmungen zu schulen. Das Gleiche gilt für die Geschäftspraxis. 
  • Kunden müssen nicht nur aus gegebenem Anlass, sondern regelmäßig überprüft werden. 
  • Die Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen muss laufend überprüft werden.

 

Repression und Prävention in Bezug auf Geldwäsche

Berufsgruppen, die Geschäfte abwickeln, die zur Geldwäsche geeignet sein könnten, sind ganz besonders angehalten, die Melde- und Sorgfaltspflichten einzuhalten. Dabei handelt es sich um die sogenannten Verpflichteten. Zur Prävention zählt auch die Repression, die die Geldwäsche nicht nur unter Strafe stellt, sondern auch bestimmte Straftaten kriminalisiert, die Vermögensbestandteile für die Geldwäsche beschaffen.

 

Die Sorgfaltspflichten im Rahmen der Geldwäscheprävention

Risikobehaftet sind unter anderem Finanzinstitute, Banken, Rechtsanwälte, Steuerberater, selbstständige Bilanzbuchhalter, Wirtschaftstreuhänder und Immobilienmakler. Diese Berufsgruppen müssen ihre gesamte Aufmerksamkeit auf Finanztransaktionen richten, die unüblich sind oder keinen rechtmäßigen oder wirtschaftlichen Zweck verfolgen. Das Gleiche gilt für Kunden, die risikobehaftet sind. Als Grundlage dient stets das Geldwäschegesetz. 

Meldepflichtige Berufsgruppen müssen demnach die folgenden Sorgfaltspflichten einhalten:

  • Sie müssen das Risiko für das Unternehmen einschätzen können, von Dritten für die Geldwäsche missbraucht zu werden.
  • Kunden und Kundinnen sollten möglichst gut bekannt sein, um jede Verhaltensänderung rasch bemerken zu können. 
  • Bei Verdacht auf Geldwäsche muss sofort eine Meldung an die Geldwäschemeldestelle erfolgen. 
  • Bei einem bereits bekannten Geschäftsfall kann das Unternehmen von der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen „Financial Intelligence Unit“ (FIU) eine Entscheidung darüber verlangen, ob die Transaktion durchgeführt werden kann.  
  • Mit der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen „Financial Intelligence Unit“ (FIU) haben alle Verpflichteten eng zusammenzuarbeiten und auf Verlangen Auskunft zu erteilen. 

 

Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen „Financial Intelligence Unit“ (FIU) kann ihren Auftrag nur erfüllen, wenn die Verpflichteten ihren Auskunfts- und Meldepflichten gewissenhaft nachkommen. Die Überprüfung der Einhaltung der Sorgfaltspflichten obliegt den jeweiligen Aufsichtsbehörden beziehungsweise der zuständigen Kammer. 

 


 

Quellen