Geldwäschegesetz

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Definition: Was beinhaltet das Geldwäschegesetz?

Mit dem Geldwäschegesetz soll verhindert werden, dass illegal erworbenes Geld in den Kreislauf der Wirtschaft eindringt. Grundlage für das Geldwäschegesetz ist die 5. EU-Geldwäscherichtlinie. Geldwäsche wird dabei definiert als die Verschleierung der wirklichen Herkunft von illegal erworbenen Umsätzen oder Einnahmen. 

 

Die Rechtsgrundlagen für das Geldwäschegesetz

Damit Geldwäschern die Anonymität genommen wird, ist es in Deutschland notwendig, sich bei bestimmten Finanztransaktionen zu legitimieren. Das ist dann der Fall, wenn die Kundin oder der Kunde:

  • mit einem Finanzinstitut eine dauerhafte Geschäftsbeziehung eingehen möchte
  • ein Sparbuch eröffnet werden soll
  • eine Finanztransaktion in einer Höhe von mindestens 15.000 Euro durchgeführt wird, die nicht im Zusammenhang mit einer bereits bestehenden Geschäftsbeziehung steht
  • eine Ein- oder Auszahlung aus den Spareinlagen tätigt, deren Höhe mindestens 15.000 Euro beträgt
  • der Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht
  • Zweifel an den vorliegenden Daten zur Personenidentifikation bestehen.

 

Der Nachweis der Personenidentifikation wird mithilfe eines amtlichen Lichtbildausweises geführt. Ist der Kunde oder die Kundin noch nicht volljährig, so muss nicht nur die eigene Identität nachgewiesen werden, sondern auch die Identität der zur Vertretung befugten Person. Die Vertretungsbefugnis muss nachgewiesen werden. Das gleiche gilt für juristische Personen. Handelt es sich um ein Treuhandverhältnis, so muss der Treugeber oder die Treugeberin die Identität nachweisen.

Besteht der Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, so muss der Verdachtsfall an die  Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen „Financial Intelligence Unit“ (FIU) gemeldet werden. 

 

Die Strafen bei Verstoß gegen das Geldwäschegesetz

Liegt ein einfacher Verstoß gegen das Geldwäschegesetz vor, so muss mit einem Bußgeld von 150.000 Euro gerechnet werden. Festgeschrieben im § 56 Abs. 1 Satz 2 Geldwäschegesetz. Wiederholte, systematische oder schwerwiegende Verstöße gegen das Geldwäschegesetz können mit einem Bußgeld von bis zu einer Million Euro geahndet werden. Handelt es sich um einen Verpflichteten, eine juristische Person oder eine Personenvereinigung, so kann das Bußgeld noch höher ausfallen. Der Kreis der Verpflichteten ist im § 2 Absatz 1 Nummer 1 – 3 und 6 – 9 des Geldwäschegesetzes benannt. Entscheidungen über ein Bußgeld werden auf der Website der Aufsichtsbehörde angeprangert.

 

Pflichtverletzungen in Bezug auf das Geldwäschegesetz

Eine Strafbarkeit zieht begründete Pflichtverletzungen nach sich. Diese Pflichtverletzungen umfassen die nachfolgenden Punkte:

  • Die Durchführung, Aktualisierung und Aufzeichnung der Risikoanalyse eines Unternehmens
  • Die Einhaltung der Sorgfaltspflichten gegenüber dem Kunden oder der Kundin
  • Die Sorgfaltspflicht beinhaltet wiederum die Feststellung und Überprüfung der Identität, bevor eine dauernde Geschäftsbeziehung begründet wird 
  • Die Feststellung der Identität bei gelegentlichen Finanztransaktionen
  • Die kontinuierliche und regelmäßige Überwachung der Geschäftsbeziehung
  • Die sofortige Meldung eines Verdachts der Geldwäsche.

 


 

Quellen