Dauerfristverlängerung

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Definition: Was versteht man unter einer Dauerfristverlängerung?

Unternehmen sind verpflichtet, die monatliche oder vierteljährliche Umsatzsteuer bis zum 10. des Folgemonats beim Finanzamt anzumelden und zu zahlen. Einen Zeitaufschub von einem Monat gewährt das Finanzamt in der Regel dann, wenn das Unternehmen einen Antrag auf Dauerfristverlängerung stellt und eine jährliche Sondervorauszahlung anmeldet und leistet. Der Antrag auf Dauerfristverlängerung und die Sondervorauszahlung müssen spätestens bis zum 10. Februar des Wirtschaftsjahres beantragt und an das Finanzamt abgeführt sein. Diese beträgt 1/11 der Umsatzsteuerlast des Vorjahres. 

 

Die Beantragung der Dauerfristverlängerung

Unternehmen, die ihre Umsatzsteuerzahlungen monatlich leisten, können die Dauerfristverlängerung genauso nutzen wie Quartalszahler. Das lohnt sich meist dann, wenn die Liquidität des Unternehmens nicht oder nicht sehr stabil ist. Beantragt wird die Dauerfristverlängerung online über Elster. Häufig übernimmt das aber der Steuerberater. Möglich ist auch eine Beantragung über eine Software, die mit Elster Online verknüpft ist. 

Eine ausdrückliche Genehmigung des Finanzamtes für den Antrag auf Dauerfristverlängerung gibt es nicht. Lehnt das Finanzamt die Dauerfristverlängerung nicht ab, so gilt sie als genehmigt und das Unternehmen kann sie in Anspruch nehmen. (Abschnitt 18.4 Abs. 1 Satz 2 UStAE) Die Dauerfristverlängerung entfaltet so lange ihre Wirkung bis das Finanzamt oder das Unternehmen sie widerruft. Der Antrag muss daher nicht jährlich neu gestellt werden, sondern gilt auch für die folgenden Wirtschaftsjahre. (Abschnitt 18.4. Abs. 3 Satz 1 UStAE) Einer Begründung für die Dauerfristverlängerung bedarf es nicht.

 

Zahlung und Anrechnung der Sondervorauszahlung

Wird die Dauerfristverlängerung nicht widerrufen, muss das Unternehmen bis zum 10. Februar des Wirtschaftsjahres die Sondervorauszahlung leisten. Geregelt in § 48 Abs. 2 UStDV und Abschnitt 18.4 Abs. 3 Satz 2 UStAE. Im letzten Voranmeldungszeitraum, für Monatszahler meist der Dezember des Wirtschaftsjahres, wird die im Februar geleistete Sondervorauszahlung in Abzug gebracht und mindert so die Umsatzsteuervorauszahlung. (§ 48 Abs. 4 UStDV) Wird die berufliche oder gewerbliche Tätigkeit im Laufe des Wirtschaftsjahres eingestellt, so muss der Abzug der Sondervorauszahlung bereits in dem Voranmeldungszeitraum vorgenommen werden, in dem das Unternehmen seine betriebliche Tätigkeit eingestellt hat. 

 

Dauerfristverlängerung für Existenzgründer

Jeder Unternehmensgründer muss sich mit dem Thema ‘Steuern’ auseinandersetzen. Unwissenheit schützt nicht vor Strafe. Das ist ein alter Grundsatz. Insbesondere gilt das auch für den angestrebten Umsatz. Die Schätzung desselben führt zur Beurteilung der Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung, wenn man nicht gerade Kleinunternehmen ist. Besteht die Verpflichtung aller Voraussicht nach, so sollte eine Dauerfristverlängerung beantragt werden. So wird die Liquidität geschont und für die Buchhaltung bleibt einen Monat länger Zeit.  

 


 

Quellen