Bankgeheimnis

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Definition: Was versteht man unter Bankgeheimnis?

Die Bank verpflichtet sich durch den mit dem Kunden geschlossenen Bankvertrag keine Informationen über den Kunden selbst und seine geschäftlichen und privaten Beziehungen unbefugt an Dritte herauszugeben. Diese Verpflichtung geschieht stillschweigend und nennt sich das Bankgeheimnis wahren. Für die Herausgabe von Daten und Informationen braucht es die Zustimmung des Bankkunden. Gesetzlich verankert ist das Bankgeheimnis jedoch nicht. Für einige Institutionen und Behörden darf das Bankgeheimnis durchbrochen werden. Durch das Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz im Jahr 2017 wurde das in § 30 a AO geregelte Bankgeheimnis abgeschafft. 

 

Die Rechtsgrundlagen für das Bankgeheimnis

Im Jahre 1619 wurde ein Gewohnheitsrecht für Bankkunden eingeführt, welches ihnen die Verschwiegenheit der Banken garantierte. Unter Friedrich dem Großen war es sogar so, dass Nachforschungen über Vermögensverhältnisse unter Strafe gestellt wurden. Heute fehlt es an einer gesetzlichen Regelung. So kann es in Strafprozessen etwa nicht gewahrt werden. In Zivilprozessen kann das unter Umständen anders aussehen. Gesetzliche Ausnahmefälle habe ein sehr löchriges Bankgeheimnis zur Folge. Lediglich Artikel 2 im Grundgesetz gewährt ein Recht auf informationelle Selbstbestimmung, womit nicht nur die Privatsphäre, sondern auch das Vermögen von Privatleuten geschützt ist. 

Geregelt ist das Bankgeheimnis in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken. Sinngemäß heißt es dort, dass zu den Kontoständen, Sparguthaben und Vermögenswerten keine Auskünfte gegenüber Dritten erteilt werden dürfen. Das Gleiche gilt für Darlehen und Kredite. Es ist die Zustimmung des Kunden über seine Daten zwecks Herausgabe an Privatpersonen immer erforderlich. Unternehmen allerdings müssen damit rechnen, dass Auskunft gegeben wird. Diese Möglichkeit der Datenherausgabe muss gegenüber der Bank strikt untersagt werden.

 

Auskunftspflicht versus Bankgeheimnis

Auch wenn das Bankgeheimnis in den AGB der Bank geregelt ist, so kann es doch außer Kraft gesetzt werden. Im Fall des Todes etwa werden alle Bankverbindungen transparent. Gesetzlich gilt die Auskunftspflicht gegenüber den Gerichten, dem Staatsanwalt, dem Untersuchungsrichter, dem Finanzamt, dem Bundeszentralamt für Steuern, dem Arbeitsamt, dem BAföG-Amt, Auskunfteien wie der SCHUFA und den zuständigen Behörden bei einem Verdacht auf Geldwäsche. Die Auskunftspflicht gegenüber der SCHUFA ist in den AGB bereits festgeschrieben. Bei Straffällen muss zumindest ein Anfangsverdacht gegeben sein. 

 

Das Ende des Bankgeheimnisses für EU-Bürger

Das Ende des Bankgeheimnisses wurde 2015 durch ein Abkommen der EU-Finanzminister besiegelt. Es betrifft alle Bürger innerhalb der EU. Geregelt ist dort, dass seit dem Jahr 2018 alle Mitgliedsstaaten der EU jedes Jahr eine Information zu den Konten und dem Vermögen von Bürgern erhalten, die ein Bankkonto in der Schweiz unterhalten. Zwingend angegeben werden müssen der Name, die Adresse, die Steuernummer, das Geburtsdatum und das Guthaben beziehungsweise die Zins- und Dividendenerträge. 

 


 

Quellen