Bagatellgrenzen

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Definition: Was versteht man unter Bagatellgrenzen?

Die Bagatellgrenze ist die Grenze, ab der ein Handeln wirtschaftlich gesehen nicht mehr als sinnvoll angesehen wird. Im Rechtswesen wäre das etwa der Fall, wenn jemand einen Kugelschreiber von geringem Wert gestohlen hat, die Klage aber abgelehnt wird. Der Wert des Kugelschreibers würde in jedem Fall die Kosten des Gerichtsprozesses nicht aufwiegen. Es handelt sich daher um eine Bagatelle. Doch die Bagatellgrenze findet auch im Steuerrecht Anwendung. Mit steuerrechtlichen Konsequenzen müssen erst bei Überschreitung gerechnet werden.

 

Die Bagatellgrenze bei Straftaten

Eine Straftat, der kaum oder nur eine geringe strafrechtliche Bedeutung beigemessen wird, nennt man Bagatelldelikt. Das kann dann der Fall sein, wenn der entstandene Schaden oder die Tat selbst nicht sehr umfassend und intensiv sind.  Es handelt sich dabei um die geringfügigen Straftaten. Trotzdem sind auch Bagatelldelikte Straftaten, die im Rahmen des Strafgesetzbuches geregelt sind. Die Bezeichnung Bagatelldelikt spielt aber eine Rolle im Strafverfahrensrecht. 

Jedes Vergehen kann ein Bagatelldelikt sein. Sie haben jedoch nur eine geringe strafrechtliche Relevanz. Handelt es sich bei der Straftat um eine Tat, die sich gegen das Eigentum oder das Vermögen eines anderen Menschen richtet, so ist es dann ein Bagatelldelikt, wenn es sich um geringwertige Sachen nach § 248a StGB handelt. Die Bagatellgrenze liegt bei diesen Delikten bei einem Wert von bis maximal 50 Euro. Alle Voraussetzungen für Bagatelldelikte sind im § 153 StPO geregelt. Ein Bagatelldelikt liegt immer dann vor, wenn es sich um ein bloßes Vergehen, aber kein Verbrechen handelt. Die Schuld des Täters darf nur gering sein und es darf kein öffentliches Interesse an der Verfolgung der Straftat bestehen. 

 

Die Bagatellgrenze im Steuerrecht

Das Bundesministerium der Finanzen kann zur Vereinfachung der Verwaltung per Rechtsordnung bestimmen, dass steuerliche Nebenleistungen und Steuern dann nicht festgesetzt werden, wenn der festzusetzende Betrag einen bestimmten Betrag nicht übersteigt. (§ 156 Abs. 1 AO) Der zu bestimmende Betrag und damit die Bagatellgrenze darf zehn Euro nicht überschreiten. Anzuwenden ist daher auch die Kleinbetragsverordnung ab dem 01.01.2002. Die Festsetzung von Steuern, aber auch steuerlicher Nebenleistungen kann dann unterbleiben, wenn davon auszugehen ist, dass die Einziehung keinen Erfolg hat oder aber die Kosten für die Einziehung in keinem Verhältnis zum einziehenden Betrag stehen. 

 

Die Bagatellgrenze bei Kfz-Unfällen

Bei einem Kfz ist ein einfach gelagerter Schaden ein Bagatellschaden. Wichtig dabei ist, dass auch jeder Laie den Schaden als eine Kleinigkeit ansehen muss. Die Bagatellgrenze für eine solche Schadenhöhe liegt zwischen 750 und 1.000 Euro. Ein Bagatellschaden ist jedoch eher die Ausnahme als die Regel. Sichergestellt werden muss, dass es sich tatsächlich um eine Kleinigkeit handelt und Folge-Schäden oder -Risiken ausgeschlossen sind. 

 


 

Quellen