Ablauf des Strafverfahrens

Die Begleitung und Beratung durch einen professionellen Verteidiger lohnt sich in allen drei Abschnitten des Steuerstrafverfahrens: Ermittlungs-, Eröffnungs- und Hauptverfahren.

Ermittlungsverfahren: Fehler gleich zu Beginn vermeiden

Liegt der Finanzbehörde ein Anfangsverdacht für das Vorliegen einer Straftat vor, so leitet sie das Ermittlungsverfahren ein. Dies ist bereits der richtige Zeitpunkt, um professionelle Hilfe einzuschalten. Denn gerade in dieser Anfangsphase macht der Beschuldigte häufig Fehler, die sich auf das gesamte Verfahren negativ auswirken können.

Der Beschuldigte wird überrumpelt und unter Druck gesetzt. In dieser emotionalen Ausnahmesituation redet er sich häufig frühzeitig um „Kopf und Kragen“. Wir raten unseren Mandanten in dieser Phase grundsätzlich, keine Angaben zu machen. Zunächst ist es wichtig, sich einen Überblick über den Akteninhalt und die sich daraus ergebende Beweislage zu verschaffen.

Deshalb ist es bereits im Ermittlungsverfahren entscheidend, einen kühlen Kopf zu bewahren, sich schnellstmöglich erfahrene Hilfe zu suchen und die Aussage zu verweigern.

Eröffnungsverfahren: Verdachtsmomente ausräumen

Ist die Staatsanwaltschaft zu der Ansicht gelangt, dass ein hinreichender Tatverdacht gegen den Beschuldigten vorliegt, verfasst sie eine Anklageschrift. Erforderlich ist hierfür, dass die prognostizierte Verurteilungswahrscheinlichkeit bei mehr als 50 Prozent liegt. Die Staatsanwaltschaft beschreibt die vermeintliche Straftat und stellt den Antrag, die Anklage zur mündlichen Hauptverhandlung zuzulassen, also das Hauptverfahren zu eröffnen.

Hierüber entscheidet der Richter, der später auch die Sache verhandeln wird. Das Problem ist: Der Richter muss sich im Eröffnungsverfahren darauf festlegen, dass eine überwiegende Verurteilungswahrscheinlichkeit gegeben ist. Im eröffneten Hauptverfahren soll er den Fall aber neutral und unbefangen beurteilen. Aus unserer Sicht ist dies ein Systemfehler, denn es ist nur menschlich, dass man von einer vorgefassten Meinung nicht so leicht wieder abweicht (in der Psychologie bezeichnet man dieses bekannte Phänomen als „Perseveranz-Effekt“). Deshalb ist spätestens in diesem Verfahrensabschnitt ein proaktives Vorgehen gefragt, um einer Meinungsverfestigung beim Gericht vorzubeugen. Ist der Richter zu der Überzeugung gelangt, dass der hinreichende Tatverdacht besteht, eröffnet er das Hauptverfahren. Dies ist der Verfahrensabschnitt, den der juristische Laie als eigentliches Gerichtsverfahren wahrnimmt, also der Teil, der sich vor dem Gericht abspielt.

Hauptverfahren: Schaden abwenden

Im Hauptverfahren gelten die wesentlichen Verfahrensprinzipien:

  • Öffentlichkeitsgrundsatz
  •  Unmittelbarkeitsprinzip
  • Mündlichkeitsgrundsatz

Der „Beschuldigte“, der nach Erhebung der Anklageschrift zum „Angeschudligten“, wird mit Eröffnung des Hauptverfahrens zum „Angeklagten“. Auch noch in diesem Verfahrensabschnitt gibt es eine Vielzahl von Ansätzen und Möglichkeiten für Ihre Verteidigung. Ohne professionelle Unterstützung sieht sich der Angeklagte hier jedoch allein mit Berufsjuristen konfrontiert, denen er fachlich ebenso wie emotional völlig unterlegen und nahezu ausgeliefert ist.
Indem der Beschuldigte frühzeitig einen erfahrenen Rechtsbeistand hinzuzieht, lässt sich der Verlauf des Strafverfahrens positiv beeinflussen. Die beste Verteidigung gegen das Hauptverfahren ist, es gar nicht erst dazu kommen zu lassen. Spätestens, wenn das Hauptverfahren jedoch tatsächlich eröffnet wird, ist ein versierter Verteidiger unabdingbar.
 
Im Hauptverfahren werden die strafrechtlichen Grundsätze angewendet:
 
  • Aussageverweigerungsrecht: Der Angeklagte hat das Recht, keine Angaben zu machen.
  • Keine Mitwirkungspflicht: Der Angeklagte muss an der Aufklärung der gegen ihn erhobenen Vorwürfe nicht mitwirken.
  • Unschuldsvermutung: Der Angeklagte muss nicht beweisen, dass er unschuldig ist. Die Beweislast für die Schuld des Angeklagten liegt bei den Ermittlungsbehörden.
  • Einblick in die Ermittlungsakten: Nur der vertretende Rechtsanwalt erhält Einblick in die Ermittlungsakten und kann sich somit einen Überblick über das gegen den Beschuldigten vorliegende Beweismaterial verschaffen.

Mit Jahrzehnten der Erfahrung stehen wir Ihnen in jedem Stadium des Steuerstrafverfahrens zur Seite. Wir kennen die Anforderungen an die Rechtsberatung und Verteidigung im Hauptverfahren und verhelfen Ihnen zu Ihrem Recht.

Besonderheiten des Steuerstrafverfahrens

Einem Steuerstrafverfahren geht zumeist ein Besteuerungs- oder Steuerprüfungsverfahren voraus. Eine Betriebsprüfung, eine Steuerschätzung oder auch eine Selbstanzeige liefern die steuerrechtliche Grundlage, auf der das nachfolgende Strafverfahren beruht. Da bereits in dieser frühen Phase entscheidende Weichen gestellt werden können – im positiven wie im negativen Sinne – legen wir Wert darauf, unsere Mandanten möglichst früh kompetent und komplementär zu beraten. Idealerweise wirken hierzu der Steuerberater und der Rechtsanwalt für Steuerstrafrecht zusammen.

Um ein Steuerstrafverfahren – soweit möglich – schon im Vorfeld zu vermeiden, bieten wir Ihnen bereits im Besteuerungsverfahren folgende Services:

  • steuerliche Gestaltungsberatung
  • Begleitung bei strittigen steuerrechtlichen Themen
  • Entwurf von Rechtsbehelfen und Klagen zum Finanzgericht sowie Taktikberatung
  • Begleitung von Betriebsprüfungen (bei Bedarf auch vor Ort)
  • Beratung in und Begleitung von Selbstanzeigeverfahren
  • Beratung in und Begleitung von Berichtigungsanzeigen nach § 153 AO

Ergibt sich für die Finanzbehörde im Besteuerungsverfahren ein Anfangsverdacht in Hinblick auf eine Steuerstraftat, so wird ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet. Sollten sich die Verdachtsmomente erhärten, wird dieses in ein gerichtliches Strafverfahren übergeleitet. Spätestens wenn die Finanzbehörde das Verfahren an die Staatsanwaltschaft übergibt, benötigen Sie zwingend einen Verteidiger. Der Steuerberater kann dann nicht mehr als Verteidiger auftreten.

Die ideale Herangehensweise

Im Steuerstrafverfahren arbeiten der steuerliche Berater und der Strafverteidiger Hand in Hand. Idealerweise verfügen beide Berater über Kenntnisse aus Steuerrecht UND Strafrecht. So agieren nicht nur große Wirtschaftskanzleien, sondern auch unser Beraterteam aus Strafverteidigern und Steuerberatern. Unsere langjährige Erfahrung und unser Know-how in beiden Bereichen sichern Sie sich allerdings aufgrund unserer schlankeren Kanzleistruktur zu deutlich attraktiveren Konditionen. Kontaktieren Sie uns jetzt für ein maßgeschneidertes Angebot!